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Verstärke unser Team im Kindergarten Lofer!
Du liebst es, Kinder in der Entwicklung zu begleiten? Du bis kreativ, herzlich und hast Freude daran, gemeinsam mit Kindern zu lachen, zu entdecken und Neues zu lernen? Dann bis Du bei uns genau richtig! 1 Kindergartenhelfer_in (m/w/d)
Arbeitsbeginn: ab 01.12.2026
Befristung bis 31.08.2027
Beschäftigungsausmaß: Teilzeit, 30 Stunden pro Woche
Das erwartet Dich
* Liebevolle Mithilfe bei der Unterstützung der Pädagogin während der Betreuung, Begleitung der Kinder im Kindergartenalltag sowie Projekten und Aktivitäten
* Mithilfe bei der Förderung der individuellen Entwicklung und Selbständigkeit
* Unterstützung bei der Vorbereitung und Gestaltung eines abwechslungsreichen und kindgerechten Umfelds, das Raum für Spiel, Kreativität, Bewegung sowie gemeinsames Lernen bietet
* Engagierte Zusammenarbeit im Team und mit den Eltern
* Mitwirkung von Festen, Projekten und besonderen Kindergartenmomenten
Das bringst Du mit
* Bereitschaft, die Pädagoginnen im Kindergartenalltag tatkräftig zu unterstützen
* Flexibilität, Freude und Begeisterung an der Arbeit mit Kindern
* Einfühlungsvermögen, Geduld und Verantwortungsbewusstsein
* Kreativität und Freude daran, eigene Ideen einzubringen
* Teamgeist und eine wertschätzende Kommunikation
* Selbständige und zuverlässige Arbeitsweise
* Einschlägige Ausbildung oder Erfahrung im Bereich der Kinderbetreuung von Vorteil
Warum Wir, die Marktgemeinde Lofer?
* Sicherer Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst
* Wertschätzendes und herzliches Arbeitsumfeld
* Unterstützung und gute strukturierte Einarbeitung
* Faire Entlohnung nach dem Salzburger-Vertragsbedienstetengesetz unter Anrechnung der Vordienstzeiten
Interesse geweckt?
Dann freuen wir uns auf Deine Bewerbung bis zum 15.11.2026
an
Marktgemeinde Lofer,
z. Hd. Amtsleiterin Sarah Auer
Lofer 25
5090 Lofer
Hinweis: Die Stellenvergabe erfolgt unter Beachtung des Gemeindegleichbehandlungsgesetzes 1998. Die Angabe des Mindestentgelts für dieses Stellenangebot ist nicht verpflichtend, da die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltangabe hier nicht zutreffen.



